Verein
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(1)Er hat seinen Sitz in Neu Zittau.
(2)Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3)Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Statut des eingetragenen Vereins
"Initiativ- und Planungsgruppe Kesselberg e.V."

§ 1
Name und Sitz
(4) Der Verein trägt den Namen "Initiativ- und Planungsgruppe Kesselberg e.V."

§ 2
Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeverordnung. Zweck des Vereins ist die Betreuung, insbesondere die Förderung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt in besonderem Maße benachteiligt sind, wobei der Schwerpunkt der Arbeit auf die Bildung in Umwelt-, Natur-, Klima- und Ressourcenschutz liegt.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das Betreiben eines Bildungszentrums.
(3) Der Verein kann zur Erreichung der satzungsmäßigen Zwecke selbst einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Dieser Betrieb darf jedoch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen. Er kann mit gleichen oder ähnlichen Betrieben in Wettbewerb treten, soweit dies zur Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke des Vereins erforderlich ist.

§ 3
Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen und Mittel des Vereins.
(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Einrichtung an die das Vereinsvermögen fällt, die es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einbeziehung einer Frist von 4 Wochen. Die Erklärung soll schriftlich abgegeben werden.
(4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.

§ 5
Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Fassung eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

§ 6
Die Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Geschäftsführer

§ 7
Vorstand
(1) der Vorstand besteht aus 3 Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und 1 Beisitzern
(2) Vertretungsberechtigt im Sinne des §26 BGB ist der / die 1. Vorsitzende, der / die stellvertretende Vorsitzende und der / die Geschäftsführer/in. Jeder von diesen hat Einzelvertretungsbefugnis.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorsitzenden werden in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Für die Leitung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes kann er sich eines besonderen Vertreters bedienen (§ 30 BGB), der vom Vorstand bestellt wird.
(5) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht, § 11 gilt entsprechend.

§ 8
Der Geschäftsführer
(1) Der Vorstand kann ein Mitglied des Vereins zum Geschäftsführer berufen und mit der Wahrnehmung von Rechtsgeschäften beauftragen.
(2) Über den Umfang und die Dauer der Vertretungsbefugnis entscheidet der Vorstand mit 2/3 der anwesenden Stimmen.

§ 9
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschluss fassende Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung bedarf der Schriftform. Sie hat die Tagesordnung zu enthalten und ist 7 Tage vorher zuzustellen.
(2) Außerordentlich Mitgliederversammlungen sind schriftlich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von 1/5 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
(3) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt 2 Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, um unangemeldet die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über
a)den Haushalt des Vereins,
b)An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken,
c)Beteiligung an Gesellschaften,
d)Aufnahme von Darlehen ab 5,0 TDM,
e)Satzungsänderung, für die 2/3 der Mitglieder anwesend sein müssen,
f)Auflösung des Vereins, für die 2/3 der Mitglieder anwesend sein müssen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Verein eine solche von 4/5 erforderlich.

§ 10
Beurkundung der Beschlüsse
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich darzulegen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11
Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 4/5 Mehrheit in der in der Mitgliederversammlung anwesender Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

Satzung 2009